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Parastaatliche Verwaltungsträger im Verfassungs- und Völkerrecht
Andrea Schulz
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dargestellt am Beispiel des Goethe-Instituts unter besonderer Berücksichtigung des Staatsorganisationsrechts, der Grundrechte und der Staatenimmunität
出版
Duncker & Humblot
, 2000
主題
Law / General
Law / Constitutional
Law / International
ISBN
3428099028
9783428099023
URL
http://books.google.com.hk/books?id=2FXdAAAACAAJ&hl=&source=gbs_api
註釋
Die Autorin befaßt sich mit der Rechtsstellung des Goethe-Instituts e. V. im Verfassungs- und Völkerrecht. Der Verein steht dabei stellvertretend für privatrechtlich organisierte Verwaltungsträger schlechthin. Ziel ist die Einordnung als »Staatsorgan« oder »Privater«. Dies wird exemplarisch unter anderem dargestellt an den Fragen der Grundrechtsträgerschaft und der Staatenimmunität.
Das Institut ist durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Bundesrepublik verbunden, die auch Vereinsmitglied ist. Der Vertrag überträgt dem Institut die Wahrnehmung von Sprach- und Kulturveranstaltungen für Deutschland, zumeist im Ausland. Damit werden bestimmte staatliche, jedoch nicht hoheitliche Aufgaben formell privatisiert.
Ausgehend von einer rechtstatsächlichen Darstellung der Strukturen und Inhalte deutscher auswärtiger Kulturverwaltung seit Ende des 19. Jahrhunderts werden die Einhaltung staatsorganisationsrechtlicher Vorgaben, die Einordnung des Instituts als institutioneller Grundrechtsträger und seine fehlende Grundrechtsbindung entwickelt. Der Grundrechtsschutz gastierender Künstler wird mittels der in Rahmenvertrag und Satzung verankerten Sonderrechte des Bundes durch einen entsprechenden Einwirkungsanspruch der Betroffenen gegen den Staat gewährleistet.
Im zweiten Teil der Arbeit beleuchtet Andrea Schulz den Status des Vereins im Völkerrecht und in der Staatenpraxis. Im Anschluß an die systematische Darstellung der Vorrechte und Befreiungen, die dem Goethe-Institut in Kulturabkommen eingeräumt wurden, wird untersucht, ob der Verein nach völkerrechtlichen Übereinkünften, allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts oder nationalem Recht an der Staatenimmunität Deutschlands vor ausländischen Zivilgerichten teilhat. Dies ist in der Regel zu verneinen.
Im Ergebnis hat Deutschland durch die bis an die Grenzen der verfassungsrechtlichen Möglichkeiten geführte Ausgliederung der auswärtigen Kulturpolitik aus dem Staatsapparat nicht nur kulturelles Potential, sondern auch ein hochwirksames politisches Instrument gewonnen und gleichzeitig der Instrumentalisierung im Sinn einer »Staatskultur« entgegenwirkt.