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Die abfallwirtschaftsrechtliche Zielhierarchie nach dem neuen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
註釋Thema der Arbeit ist die abfallwirtschaftsrechtliche Zielhierarchie nach dem neuen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Dabei geht es um die Trias der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen, und zwar die Klärung ihrer Bedeutung, ihres Verhältnisses zueinander und der vorgesehenen Art und Weise ihrer Realisierung. Praktische Anwendungsfälle (Bergversatz und Verfüllung von Tagebauten, hüttentechnische Verwendung von Altkunststoffen im Hochofen zur Roheisenherstellung, Klärschlämme, Bauschutt und Galvanikschwämme) runden die Arbeit ab.Nach dem KrW-/AbfG hat die Vermeidung absoluten Vorrang vor der Verwertung. Dieser Vorrang äußert sich aber bislang nicht in unmittelbaren rechtlichen Folgen für die Betroffenen. Das Immissionsschutzrecht geht dem Abfallwirtschaftsrecht als spezialgesetzliche Regelung grundsätzlich vor. Dies wirkt sich auf Vermeidungspflichten für genehmigungsbedingte Anlagen nach dem BImSchG aus.Dem KrW-/AbfG liegt ein einheitlicher Verwertungsbegriff zugrunde. Im Rahmen dieses einheitlichen Verwertungsbegriffs sind stoffliche und energetische Verwertung voneinander zu unterscheiden. Für das Vorliegen einer stofflichen Verwertung genügt es, daß irgendein konkreter Nutzen aus den stofflichen Eigenschaften des Abfalls gezogen wird. Dabei muß der Hauptzweck der Maßnahme nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise in einer Verwertung liegen. Dafür genügt es, daß die Verwertungsprodukte am Güteraustausch teilnehmen, das Regenerat wenigstens, bezogen auf einen noch zu schaffenden Markt, künftig marktfähig ist. Durch die Verwertung muß kein Gewinn erzielt werden. Eine Verwertung ist auch nicht ausgeschlossen, wenn die mit ihr verbundenen Kosten außer Verhältnis zu denen stehen, die für eine Beseitigung zu tragen sind. Das Schadstoffpotential des Abfalls stellt dabei eine Auslegungshilfe im Rahmen der »wirtschaftlichen Betrachtungsweise« dar. Für das Vorliegen einer energetischen Verwertung kommt es darauf an, daß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 b, § 4 Abs. 4 Satz 1 und einzelne Tatbestandsmerkmale des § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG vorliegen. Der Hauptzweck der Maßnahme muß in der Nutzung des Energiegehalts des Abfalls zur Energiegewinnung liegen. Ferner müssen dadurch Brennstoffe ersetzt werden.Stoffliche und energetische Verwertung sind grundsätzlich gleichrangig. Solange eine einschlägige Rechtsverordnung fehlt, ist der Vorrang der umweltverträglicheren Nutzungsart im Wege der Einzelfallentscheidung durchzusetzen. Die Verwertung hat gegenüber der Beseitigung grundsätzlich Vorrang. InhaltsverzeichnisInhaltsübersicht: Einleitung - Erster Teil: Historischer Hintergrund: AbfG 1972 - Das Abfallwirtschaftsprogramm '75 - Das BImSchG - Das AbfG 1986 - Die VerpackV - SRU 1990 - Zweiter Teil: Die Abfallvermeidung: Die abfallwirtschaftsrechtliche Abfallvermeidung - Das Verhältnis von abfallwirtschafts- und immissionsschutzrechtlicher Vermeidung unter Berücksichtigung der »anlageninternen Verwertung« - Abfallwirtschaftsrechtliche Vermeidung und Produktverantwortung - Die Regelungen über den Vorrang der Vermeidung vor der Verwertung - Dritter Teil: Die Abfallverwertung: Der Rechtsbegriff der Verwertung - Das Verhältnis von stofflicher und energetischer Verwertung - Das Verhältnis von Verwertung und Beseitigung - Die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Verwertung - Vierter Teil: Die Abfallbeseitigung - Fünfter Teil: Praktische Anwendungsfälle: Der Bergversatz und die Verfüllung von Tagebauten - Die hüttentechnische Verwendung von Altkunststoffen im Hochofen zur Roheisenherstellung - Klärschlamm - Bauschutt - Galvanikschlämme in der Klinkerherstellung - Sechster Teil: Zusammenfassung - Literaturverzeichnis - Sachverzeichnis