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Zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Entfristung des Integrationsgesetzes
註釋Die vorliegende Stellungnahme bezieht sich auf die öffentliche Anhörung im Ausschuss für Inneres und Heimat des Deutschen Bundestages am 3.6.2019 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Entfristung des Integrationsgesetzes. Neben einigen punktuellen Veränderungen, entfristet der Gesetzentwurf die seit August 2016 im Integrationsgesetz verankerte Wohnsitzauflage für anerkannte Geflüchtete. Aufgrund einer Befristung im Aufenthaltsgesetz würde diese zum 6. August 2019 außer Kraft treten. Grundsätzlich verpflichtet die Wohnsitzauflage anerkannte Schutzberech-tigte ihren Wohnsitz für weitere drei Jahre in dem Bundesland, Kreis oder der Gemeinde zu neh-men, in dem der Schutzstatus anerkannt beziehungsweise die Aufenthaltserlaubnis aus humani-tären Gründen erteilt wurde. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind weitreichende Ein-griffe in die Freizügigkeit von Personen durch Wohnsitzauflagen nur zulässig, wenn sie integrati-onsfördernd wirken. Grundsätzlich können Wohnsitzauflagen die Informations-, Suchkosten und den regionalen Mismatch auf dem Arbeitsmarkt sowie die Komposition sozialer Netzwerke der Zu-gewanderten beeinflussen. Eine abschließende Abwägung dieser Wirkungsmechanismen entlang verschiedener Dimensionen der Integration kann nicht vorgelegt werden. Jedoch deuten vorlie-gende internationale empirische Untersuchungen und laufende Analysen des IAB anhand der IAB-BAMF-SOEP-Befragung von Geflüchteten auf negative Lohn- und Beschäftigungseffekte sowie keine messbaren Effekte im Hinblick auf die Sprachkenntnisse und die Unterbringung in dezent-ralen Unterkünften hin. Vor diesem Hintergrund ist eine integrationsfördernde Wirkung der Wohn-sitzauflage − wie von Befürwortern angeführt − mindestens fraglich und sollte vor einer gesetzli-chen Entfristung im Detail untersucht werden. Aus Sicht des IAB sind andere Steuerungsinstru-mente zu bevorzugen, die weniger in die Bewegungsfreiheit der Geflüchteten eingreifen.