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Johann Jacob Mosers Teutsches Staats-Recht
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Darinn von der Rang-Ordnung unter denen Reichs-Fürsten, des Fürstlichen Collegii Directorio, Bäncken, Vereinen, Conventen, anderen Collegial-Sachen, auch Ceremoniel und Stylo Curiae unter sich, dann von derer Reichs-Fürsten Gerechtsamen in Ansehung des Kaysers, des Röm. Reichs und dessen Stände, der Reichs-Gerichte und der fremden Staaten und endlich von der Reichs-Prälaten und Aebtißinnin Ursprung, verschidenen Sorten, Anzahl etc. wie auch von jedem Reichs-Prälaten und Abbtißin ins besondere gehandelt wird. Nebst einem Register über den fünf und sechs und zwantzigst- und dreyßigsten Theil. Sechs und dreyßigster Theil
出版bey Bernhard Ehrenfrid Vollrath, 1748
URLhttp://books.google.com.hk/books?id=B0D3oZ47fOEC&hl=&source=gbs_api
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