Wasser Recht vnnd Gerechtigkeyt, Das ist: Underricht vom Rheinstrom, vnnd andern Schiff vnd nicht Schiffreichen, gemeynen vnd eigenen, fliessenden vnd stillstehenden Strömen, Flüssen vnd Wassern, deroselben vnderscheyd, Gestaden, Awen, Werden, Witten, Betten oder Bäuchen, sampt andern derselbigen mehr anhangenden vnd zugehörigen Gerechtigkeyten, als Obrigkeyt, Raumung, Anflüsse vnnd Anwürffe, Leinpfad, Schiffung, Vogelweyd, Salmen vnd Goldgründen, Eißbrüchen, alte Wasser, Mühlen vnd andere Wassergebäw, vnnd was derwegen in Rechten versehen, auch sonsten nach gemeynem gebrauch gehalten werde, in zween Tractat abgetheylt