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Die analoge Anwendung von § 305c Abs. 2 BGB auf die Auslegung von automatisierten Willenserklärungen.
註釋

Der Grundsatz, dass Unklarheiten im Zweifel zu Lasten des Verwenders der formularmäßigen Erklärung gehen, gilt für AGB (§ 305c Abs. 2 BGB). Verschiedene renommierte Kommentare zum Bürgerlichen Gesetzbuch legen nahe, dass dieser Grundsatz auch dann entsprechend gilt, wenn eine Willenserklärung mithilfe moderner Kommunikationstechnik abgegeben wird. Diese Ansicht wird mitunter auch als »die herrschende Meinung« bezeichnet. Eine Begründung, warum diese vielfach vertretene Ansicht zutreffen soll, findet sich selten. Vielmehr wird sich hauptsächlich auf Autoritäten aus der Sekundärliteratur berufen, häufig zirkulär.

Die Arbeit widmet sich daher diesem Themenkomplex und unterzieht die genannte »herrschende Meinung« einer kritischen Prüfung. Denn im Bereich des Rechtswesens kann keine Ansicht ohne eine solide Begründung Bestand haben. Unter Berücksichtigung von Erkenntnissen aus der Rechtsgeschichte der Unklarheitenregel, aber auch unter Rückgriff auf Rechtsökonomie und Rechtsvergleichung, zielt die Arbeit darauf ab, die rechtliche Stichhaltigkeit der »herrschenden Meinung« zu hinterfragen und zu ergründen, ob sie tatsächlich die juristische Zustimmung verdient.