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Verträge zwischen Arbeitslosen und ihrem Jobcenter
註釋In der Grundsicherung sollen die Jobcenter mit allen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. Die Vereinbarung legt Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien fest. Sie regelt insbesondere, welche Bemühungen Arbeitsuchende in welcher Häufigkeit und mit welchen Nachweispflichten erbringen sollen und mit welchen Leistungen das Jobcenter sie unterstützt, damit sie ihren Lebensunterhalt künftig möglichst unabhängig vom Arbeitslosengeld-II-Bezug finanzieren können. Zudem ist die Eingliederungsvereinbarung eine Basis für mögliche Kürzungen des Arbeitslosengeldes II aufgrund sogenannter Pflichtverletzungen. Fraglich ist, inwieweit Eingliederungsvereinbarungen zur Integration von Arbeitssuchenden in den Arbeitsmarkt beitragen. In einem Modellprojekt wurde in sieben Jobcentern daher zufällig festgelegt, ob Arbeitslose in den ersten sechs Monaten des Bezugs von Arbeitslosengeld II a) eine übliche Eingliederungsvereinbarung mit Rechtsfolgenbelehrung, b) eine Eingliederungsvereinbarung ohne Rechtsfolgenbelehrung oder aber c) noch keine Eingliederungsvereinbarung erhalten sollten. Aufgrund der zufälligen Zuweisung unterscheidet sich die Zusammensetzung der drei Gruppen in Bezug auf relevante beobachtete Merkmale nicht. [...].