其他書名 | Welcher in 45. Titul getheilet, Deren jeder sehr nothwendige und in Praxi täglich sich hervor thuende, nicht nur peinlich- burgerlich- und geistliche Materien, sondern auch die schönste und vornehmste heutigs Tags auf dem Land meistentheils sich ereigende Casus in sich halten, Als: 1. Ob der Richter Ampts halber, oder nur ersuchter das Recht sagen müsse? und was sonst dem Richter, Ampts halber, zu thun, zu thun oblige? 2. Ob die zweiffelhafftige Wort von dem Richter auszulegen seynd? 3. Was dem jenigen, so die Jurisdiction hat, tacite zustehe und könne? 4. Ob der jenige, so vor, Gericht stillsehweigt, einwillige? 5. Wann der Sohn von Ehrlich zu halten? 6. Welche Zeugen ungültig? 7. Die Fürstellung der Zeugen soll auf des producenten Unkosten beschehen. 8. Daß die Zeugen, Zeugnus zu geben, können gezwungen werden? 9. Ob ein Zeug der nicht geschworen, Glauben mache, und was sonst darbey zu observiren? 10. De Testamentis. 11. Von Einsetzung der Erben. 12. Von der Jurisdiction; und dessen Verletzung. 13. Wie zu begegnen den jenigen, so auf unterschiedliche Weis und Manier die fremde Jurisdiction zu violiren sich bemühen? 14. Von dem ordentlichen Richter. 15. Ob einer nach dem Gesätz des Orts begangener Missethat, oder nach Ort des Deliquenten Geburt, und Haushalterey zu straften sey. 16. Von COntracten und Handlungen. 17. Wann mehr Glaubiger zusamm kommen, was als dann zu thun seye, und wer unter ihnen den Vorgang habe? 18. Von Obligationen. 19. Vom Eheversprechen. 20. Weiters von dem Ehe-Contract und Versprechen. 21. Ob die Ehe, so aus Forcht geschlossen worden, gültig seye? ... 45. Vom Gehöltz und Forst-Recht, samt einem Zusatz vom Zehend-Recht. Aus dem Kayserl. Oesterreich. Chur-Bayr. Pfältzis. Ober- und Nieder-Sächsischen, Fränckisch-Schwäbisch- und andern Land-Rechten. Vierdter Theil |
出版 | In Verlegung Quirini Heyl, 1702 |
URL | http://books.google.com.hk/books?id=Gz6-JVl4_tYC&hl=&source=gbs_api |
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