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Nationalsozialistische Rechtslehre und Naturrecht
註釋English summary: According to a still widely accepted view, legal positivism is to be held responsible for the legal perversions of the Nazi era, and the revival of the theory of natural law after 1945 was an appropriate reaction. Fabian Wittreck demonstrates the striking similarities between the cornerstones of the National Socialist legal doctrine (pertaining to issues of race and blood and soil) and classic theories of natural law. In spite of all its verbal castigation of natural law teachers, Nazi jurisprudence has to be classified as analogous to natural law in its structure and its function. German description: Gustav Radbruch gilt mit seinem beruhmten Satz, der Positivismus habe mit seiner Uberzeugung eGesetz ist Gesetz' den deutschen Juristenstand wehrlos gemacht gegen Gesetze willkurlichen und verbrecherischen Inhalts, bis heute als Gewahrsmann fur die Schuld dieser rechtsphilosophischen Schule am Versagen der deutschen Jurisprudenz in der NS-Zeit. Zugleich gilt die fur die Nachkriegszeit pragende Ruckbesinnung auf das Naturrecht als probate Antwort auf wie als verlassliche Sicherung gegen den Unrechtsstaat. Fabian Wittreck fragt in umgekehrter Perspektive danach, ob sich zentrale Bestandteile der nationalsozialistischen Rechtslehre nicht ganz im Gegenteil als naturrechtliche oder zumindest naturrechtsanaloge Satze begreifen lassen. Vor dem Hintergrund der bereits nach dem Ersten Weltkrieg einsetzenden Naturrechtsrenaissance untersucht er die facettenreiche und keineswegs einhellige Position des NS-Schrifttums zu den klassischen Naturrechtslehren, stellt zwei zeitgenossische Entwurfe eines explizit nationalsozialistischen Naturrechts aus Blut und Boden vor und demonstriert am Ende die terminologischen, strukturellen und funktionalen Parallelen, die Satze des angeblich rassen- oder lebensgesetzlichen Rechts und naturrechtliche Doktrinen miteinander verbinden. Insgesamt zeichnet der Verfasser ein deutlich differenzierteres und schattierungsreicheres Bild des Standortes der NS-Rechtslehre, die sich gegen ihre umstandslose und einseitige Zuordnung zu einer der grossen rechtsphilosophischen Schulen des 20. Jahrhunderts sperrt.