Die Gemeinschaft als ein wahrer Grund der Erbfolge und der einzige Grund der Lehnfolge deren Seitenverwandten aus den deutschen Rechten, und dem Reichs-Herkommen überhaupt, und der Verfassung des Rheingräflichen Gesammthauses, zur Behauptung des Rheingräflich-Grumbach- und Rheingrafensteinischen Erb- u. Lehenfolgerechtes ...