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Restitution und Entschädigung im Völkerrecht
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die Verpflichtungen der Republik Österreich nach 1945 im Lichte ihrer aussenpolitischen Praxis
出版Oldenbourg, 2004
主題History / General
ISBN34865669119783486566918
URLhttp://books.google.com.hk/books?id=OGuLzQEACAAJ&hl=&source=gbs_api
註釋Die vorliegende Studie hat die volkerrechtlichen Verpflichtungen der Republik Osterreich zur Restitution und Entschadigung von verfolgungsbedingt entzogenem Vermogen zum Gegenstand. Der dabei angelegte Massstab ist rein volkerrechtlicher Natur. In einem ersten Schritt wird die volkerrechtliche Rechtslage Osterreichs zwischen 1938 und 1945 untersucht und die aus ihr folgenden volkerrechtlichen Konsequenzen im Hinblick auf eine etwaige Haftung nach den Grundsatzen der volkerrechtlichen Staatenverantwortlichkeit. Darauf folgend wird der genaue Inhalt der volkerrechtlichen Verpflichtungen der Republik Osterreich, die sich aus dem Staatsvertrag ergeben, ermittelt. In einem dritten Schritt werden die von der Republik Osterreich getroffenen Massnahmen analysiert und festgestellt, ob und inwieweit diese volkerrechtlichen Verpflichtungen erfullt worden sind. Die Frage, ob ein angemessener Ausgleich zu Gunsten der Opfer des Nationalsozialismus erfolgt ist, betrifft nicht nur die Staaten, die unmittelbar volkerrechtliche Verantwortung fur die Verfolgungsmassnahmen tragen, sondern auch diejenigen Staaten, die selbst im Verlaufe des Krieges zu Opfern nationalsozialistischer Aggressionspolitik wurden. Sie betrifft die Siegerstaaten des Zweiten Weltkrieges ebenso wie neutrale Staaten. Die Diskussion um den Ausgleich von Verfolgungsschaden aller Art, betrifft die rechtspolitische Angemessenheit innerstaatlicher Massnahmen ebenso wie die Frage, ob die betroffenen Staaten volkerrechtlich zu einem Ausgleich verpflichtet waren, und ggf. ob sie diesen Verpflichtungen gerecht geworden sind. Osterreich stellt in der Gruppe betroffener Staaten einen historischen und volkerrechtlichen Sonderfall dar. Wahrend Osterreich zum einen Opfer einer militarischen Besetzung durch das Deutsche Reich im Zuge des "Anschlusses" war, blieb es zum anderen nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges uber 10 Jahre hindurch von den Alliierten bis zum Abschluss des Staatsvertrages besetzt, und hatte im Staatsvertrag Verpflichtungen zur Restitution und Entschadigung von verfolgungsbedingt entzogenem Vermogen ubernom