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Durchsicht informationstechnischer Systeme
註釋Die Suche nach Beweismitteln im strafprozessualen Ermittlungsverfahren beinhaltet immer haufiger Zugriffe auf elektronisch gespeicherte Daten. Im Rahmen von Durchsuchungen ist den Ermittlern die Durchsicht von Speichermedien bzw. informationstechnischen Systemen auf Grundlage des 110 Abs. 3 StPO erlaubt. Die ermoglichten Eingriffe in die grundrechtlich geschutzte Privatsphare der Betroffenen sind massiv; teilweise treffen sie die Grundrechtsinhaber ohne deren Wissen. Christian Ruhs untersucht diese Grundrechtseingriffe und pladiert fur eine Anwendung des IT-Grundrechts als zentralen grundrechtlichen Schutzmassstab fur die Durchsicht informationstechnischer Systeme. Ausgehend davon beleuchtet er die Norm des 110 Abs. 3 StPO als Rechtsgrundlage fur diese Durchsicht und uberpruft sie anhand der einschlagigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf ihre Verfassungsmassigkeit und etwaigen Reformbedarf hin.