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Das Antidiskriminierungsgesetz
註釋Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Theologie - Vergleichende Religionswissenschaft, Note: 1, Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover (Seminar für Religionswissenschaft), Veranstaltung: Hauptseminar: Islam und Integration in Deutschland, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Zuge der Europäisierung des Rechts und dem europaweiten Schutz von Minderheiten beschließt der Europa-Rat am 29. Juni 2000 die „Richtlinie zur Anwendung des Gleichbehandlungs-Grundsatzes ohne Unterschied der Rasse und der ethnischen Herkunft“. Alle Menschen sollen ohne Ansehen der Person Zugang haben zu Beschäftigungsverhältnissen, Berufsausbildung und –beratung, Weiterbildungsmaßnahmen und Umschulungen; Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, Mitgliedschaft und Mitwirkung in Organisationen der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber sollen ermöglicht bzw. erleichtert sowie der Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, gewährleistet werden. 1 Fünf Monate später, am 27. November 2000, verabschiedet der Rat eine weitere Richtlinie, die „Richtlinie zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf“, welche die allgemeine Diskriminierung wegen der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität in der Berufswelt beseitigen bzw. sanktionieren soll. Beide Richtlinien müssen in jedem der damals 25 EU-Mitgliedstaaten durch ein Antidiskriminierungsgesetz in nationales Recht umgesetzt werden. Hierfür wird eine dreijährige Frist gewährt. Am 3. September 2002 beschließt der europäische Rat die „Richtlinie zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf Arbeitsbedingungen“, welche die Gleichstellung der Geschlechter thematisiert. Auch sie soll von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Was eigentlich recht einfach klingt – die Umsetzung dreier inhaltlich nahe liegender Richtlinien – nimmt in Deutschland sehr viel Zeit in Anspruch und dauert bis auf den heutigen Tag an. 1 vgl. Mühlenbruch 144