Die ambulante zahnärztliche Versorgung war lange vom „Idealtypus“ des selbstständig tätigen Zahnarztes in eigener Praxis geprägt, der in eigener wirtschaftlicher Verantwortung seine Praxis führte. Mit der Einführung der Kooperations- und Organisationsform des Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) im Jahre 2004 veränderte sich dieses Leitbild zunehmend. Seitdem haben auch institutionelle Leistungserbringer die Möglichkeit, an der ambulanten zahnärztlichen Versorgung teilzunehmen. Gleichzeitig öffnete sich damit der ambulante Gesundheitsmarkt auch für versorgungsfremde Investoren.
Diese vom Gesetzgeber selbst angestoßene Entwicklung versuchte dieser fortan durch verschiedene Gesetzesänderungen zu beschränken. Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz und der Neuregelung in § 95 Abs. 1b SGB V wurde insofern ein weiterer Versuch unternommen, versorgungsfremde Investoren vom vertragszahnärztlichen Markt fernzuhalten.
Die vorliegende Arbeit widmet sich vor dem Hintergrund des Medizin- und Verfassungsrechts der auch in der Praxis relevanten Frage, ob diese (neu) eingeführten Einschränkungen verfassungskonform sind und gibt einen Ausblick auf die Unionskonformität der Regelung.