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Das Abzugsverbot des §3c EStG
註釋Inhaltsangabe:Zusammenfassung: Die Vorschrift des § 3c EStG führte bis zur Unternehmenssteuerreform 2001 ein „relatives Schattendasein.“ Als „Gegenpol“ zu im Großen und Ganzen relativ unspektakulären Steuerbefreiungen, die auch nicht die Masse der Bevölkerung bzw. kumulativ betrachtet hohe Beträge betreffen, wurde der Vorschrift auch in Kommentaren meist vergleichsweise wenig Beachtung geschenkt. Man könnte die Regelung für selbstverständlich bzw. die Vorschrift sogar für überflüssig halten, so selbstverständlich erscheint die Intention, welche dahinter steckt. Dies änderte sich aber mit der Verabschiedung des StSenkG am 14.7.2000 und der Einführung des sog. Halbeinkünfteverfahrens. Der Anwendungsbereich des § 3c EStG wurde dabei wesentlich erweitert. § 3c Abs.1 EStG erfasst nunmehr nicht nur die Behandlung von Ausgaben im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen im Allgemeinen, sondern auch Aufwendungen (Finanzierungsaufwendungen, Beratungskosten, Verwaltungskosten, etc.) im Zusammenhang mit steuerfreien Beteiligungseinnahmen i.S.d. § 8b KStG. § 3c Abs.2 EStG regelt die Behandlung von Ausgaben im Zusammenhang mit Beteiligungseinnahmen i.S.d. § 3 Nr.40 EStG. Im einem ersten Teil der Arbeit werden zunächst die wesentlichen Aussagen des § 3c Abs.1 EStG und Abs. 2 EStG aufgezeigt. Dabei werden v.a. die generellen Wesensmerkmale der beiden Absätze herausgearbeitet, z.B. den Unterschied zwischen „Unmittelbarkeit“ und „Mittelbarkeit“ bzw. welche Folgen sich für die Abzugsfähigkeit der entsprechenden Beteiligungsausgaben ergeben. Die Behandlung von Ausgaben im Zusammenhang mit einbringungsgeborenen Anteilen, sowie die Abgrenzung bzw. Behandlung von Ausgaben im Zusammenhang mit ausländischen Beteiligungen werden ausführlich erklärt. Anschließend wird einem zweiten theoretischen Part, der aber anschaulich durch Beispiele und Gesetzestexte unterstützt wird, dargestellt, wieso die Regelungen des § 3c Abs.1 EStG und § 3c Abs.2 EStG systemwidrig und verfassungswidrig bzw. mit Europarecht schwer in Einklang zu bringen sind. Im einem dritten praxisorientierten Teil werden die Auswirkungen der Abzugsbeschränkung dargestellt. Der Fokus richtet sich dabei auf die Behandlung von Betriebsausgaben/Werbungskosten, die im Rahmen einer Mitunternehmerschaft entstehen, sowie die Problemtatik einer systemgerechten „Zuordnung“ von Ausgaben i.S.d. § 3c EStG. Des weiteren werden die systemgerechte Aufteilung von Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermägen, die [...]