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Der "einvernehmliche Missbrauch" von Kindern durch Jugendliche und Heranwachsende
註釋Der absolute Schutz von Kindern unter 14 Jahren vor sexuellen Handlungen durch jede strafmündige Person ab 14 Jahren ist seit dem 19. Jahrhundert im deutschen Strafrecht fest verankert. Durch die neuere Sexualforschung ist jedoch belegt, dass heutzutage ein Teil der Kinder bereits vor dem 14. Geburtstag sexuelle Erfahrungen sammelt. Die unveränderte Existenz der "starren" Schutzaltersgrenze wirft daher die Frage auf, ob und wie "frühe" einvernehmliche Sexualkontakte in der Praxis strafrechtlich verfolgt werden. Dieser geht die Arbeit durch eine in sieben Bundesländern durchgeführte Analyse von Verfahrensakten nach und zeigt Reformansätze für §§ 176 ff. StGB auf.