Das Teutsche Reichs-ARCHIV, Und zwar PARS GENERALIS, nebst dessen CONTINUATION, Welcher in sich begreifft, ein vollkommenes CORPUS JURIS PUBLICI des Heiligen Römischen Reichs Teutscher Nation, worinn zu finden, I. Dessselben Grund-Gesetze, von Zeit der Güldenen Bull Käysers Caroli IV. de Anno 1356. als dem ältesten Reichs-Fundamental-Gesetze, und hernach von Käyser zu Käyser,..., CAROLUM VI. nemlich: nurermelte Güldene Bull, der Religion- und Profan-Friede, ... Wahl-Capitulationes, Reichs- und Deputations-Abschiede, ingleichen Oßnabrück- und Münster- auch Nimweg. und Ryßwickische Friedens-Schlüße, dann II. Dessen Ordnungen, als: die ... Cammer-Peinliche Halß-Gerichts-Executions-Müntz- und Policey-Ordnungen, und andere mehr, Wie auch III. Die Reichs-Matricul, und dergl. allgemeine Verfassungen, Nebst denen Wichtigsten, auff dem Anno 1663. sich angefangenen, und biß dato noch währenden Regenspurgischen Reichs-Tage, in Staats-Kriegs-Justiz-Müntz-Post-Commercien- und andern, des Policey-Wesens halber, ergangenen Sachen, und was deswegen vor Käyserl. Edicta und Mandata ins Reich ausgefertiget worden, samt einem aus den Legibus Fundamentalibus gezogenen EXAMINE JURIS PUBLICI GERMANICI NOVISSIMI, so wohl einer Zuverläßigen Nachricht von der Wahl eines ..., und dem ietzigen Reichs-Tage zu Regenspurg, als denen beyden höchsten Reichs-Gerichten, nemlich: dem Käyserl. Reichs-Hof-Rath, und Käyserl. und des Heil. Reichs Cammer-Gericht zu Wetzlar, worinn nicht allein von derer Gleichförmigkeit, sondern auch ihrem Unterscheid gehandelt wird, desgleichen von den bey gedachter Käyser-Wahl und Crönung, auch Reichs- und Deputations-Tägen, Introductionen ins Chur- und Fürstl. Collegium, dann Reichs-Lehens-Empfängnissen und Achts-Erklärungen üblichen Ceremonien