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Der souveräne Verfassungsstaat zwischen demokratischer Rückbindung und überstaatlicher Einbindung
註釋English summary: Using the Federal Republic of Germany as an example, Christian Seiler examines the repercussions of the integration of international and European law on the constitutional state. He traces the main concepts of state and constitution back to their actual meaning in order to systematize them, to put them in the right order in the evolution of contemporary history and to ensure their continuity in a manner which will preserve their meaning. Seen from the point of view of jurisprudence, almost all those elements which have had a formative influence on the nature of the constitutional state will not be affected by the current developments, or they can be modified and continued. It is democracy which is weakened by a partial transition from a parliamentary legislative procedure to a supranational decision-making process geared towards consensus and compromise, a development for which there is presently no compensation but which can be curbed by the autonomous interpretation of the principle of subsidiarity. German description: Christian Seiler widmet sich aus staatsrechtlicher Perspektive den Ruckwirkungen der volker- und europarechtlichen Integration auf den Verfassungsstaat, betrachtet am Beispiel der Bundesrepublik Deutschland. Die oftmals uberladenen Kernbegriffe von Staat und Verfassung werden auf ihren eigentlichen, historisch gewachsenen Bedeutungsgehalt zuruckgefuhrt, um sie dergestalt systematisierend erfassen, in die zeitgeschichtliche Evolution einordnen und in sinnwahrender Kontinuitat fortfuhren zu konnen. Rechtswissenschaftlich betrachtet bleiben nahezu alle die Verfassungsstaatlichkeit pragenden Elemente von der aktuellen Entwicklung unberuhrt oder konnen jedenfalls modifiziert fortgeschrieben werden. So weisen die Staatlichkeit als solche sowie die sie kennzeichnende Eigenschaft der Souveranitat eine spezifische Wechselbezuglichkeit von Staat und Recht auf, die ersteren an der Beweglichkeit des letzteren teilhaben, die Staatlichkeit mithin als von vornherein entwicklungsoffen deutlich werden lasst. Auch die am autonomen, zur sittlichen Selbstgesetzgebung befahigten Individuum ausgerichteten Grundprinzipien der Verfassung konnen in ihren Grundgedanken weitgehend kontinuierlich beibehalten werden. Lediglich die Demokratie, die Selbstorganisation einer Gemeinschaft Zugehoriger, wird durch einen partiellen Ubergang vom parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren zur konsens- und kompromissorientierten uberstaatlichen Entscheidungsfindung geschwacht, eine Entwicklung, die sich derzeit weder auf volker- noch auf europarechtlicher Ebene kompensieren, wohl aber durch ein eigenstandig interpretiertes Subsidiaritatsprinzip massigen lasst.