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Zivilrechtsakzessorietät des Strafrechts bei Sachverhalten mit Auslandsbezug
註釋English summary: In the event of a case falling not only under the jurisdiction of the penalizing state, the question arises as to what extent and according to which criteria the (International) Private Law of a foreign jurisdiction affected by the case can and should be taken into account when assessing aspects of criminal law. Anna-Maria Brutscher evaluates different approaches to this question, presenting the practical consequences of each possible solution with the support of case studies and weighing them against each other in the light of principles of constitutional and criminal law. This approach suggests that foreign Private Law should be taken into account, but only within defined limits. German description: Die Berucksichtigung des Zivilrechts bei der Anwendung strafrechtlicher Tatbestande ist etwa beim Diebstahl nach 242 StGB anerkannt. Diesen kann nur begehen, wer eine Sache wegnimmt, die nach zivilrechtlichen Vorschriften im Eigentum eines anderen steht und auf deren Ubereignung er keinen falligen und einredefreien Anspruch hat. Weist ein Sachverhalt Bezugspunkte nicht allein zur Rechtsordnung des strafenden Staates auf, stellt sich die Frage, inwieweit und nach welchem Massstab das (Internationale) Privatrecht einer ebenfalls beruhrten auslandischen Rechtsordnung uber diese Schnittstelle Eingang in seine strafrechtliche Beurteilung finden darf und soll. Anna-Maria Brutscher diskutiert hierzu unterschiedliche Losungsansatze, deren praktische Konsequenzen an einem Beispielsfall aufgezeigt und die unter Berucksichtigung verfassungsrechtlicher und strafrechtlicher Grundsatze gegeneinander abgewogen werden. Diese legen den Ruckgriff auf auslandisches Privatrecht nahe und setzen ihm zugleich Grenzen.