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Die rechtliche Natur der privaten Kredit- und Kautionsversicherungsverträge
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Eine juristisch/ökonomische Analyse von (Ver-)Sicherungsprodukten im Grenzbereich zwischen Versicherungs- und Bankrecht unter besonderer Berücksichtigung von aufsichts-, EU-, steuer- und insolvenzrechtlichen Implikationen. Gleichzeitig ein Beitrag zur Diskussion über die Rechtsmethodik bei der Rechtsnaturbestimmung von Vertragsverhältnissen im Allgemeinen und eine rechtsdogmatische Analyse der Diskussion über das „Wesen“ und die Rechtsnatur des Versicherungsvertrags im Allgemeinen.
出版Shaker Verlag GmbH, 2020-10-04
主題Law / General
ISBN38440762479783844076240
URLhttp://books.google.com.hk/books?id=fHJOEAAAQBAJ&hl=&source=gbs_api
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註釋

Die Dissertation beschäftigt sich – vordergründig – mit der Frage nach der rechtlichen Natur der privaten Kredit- und Kautionsversicherungsverträge. Anlass dieser Themenstellung war die Rechtsprechung des IX. Zivilsenats, wonach es sich bei dem Kautionsversicherungsvertrag – wegen seiner Vergleichbarkeit mit dem Avalkreditvertrag der Banken – um einen Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.d. § 675 BGB handeln soll, wohingegen die versicherungsrechtliche Literatur den Kautionsversicherungsvertrag ganz überwiegend als Versicherungsvertrag i.S.d. § 1 VVG begreift. Daneben bereitet auch die rechtliche Einordnung des Kreditversicherungsvertrags Probleme, da hier vor allem die Abgrenzung zur (bankseitig begebenen) Bürgschaft ungeklärt ist. Im Übrigen scheint auch die rechtliche Natur der Vertrauensschadenversicherung ungeklärt, die meist zu den Kreditversicherungen „im weiteren Sinn“ gezählt wird.

Der Autor weist im Rahmen seiner Arbeit nach, dass es sich bei den vorbezeichneten Fragestellungen um ein primär rechtsdogmatisches Problem handelt. Daher untersucht er zunächst die allgemeinen rechtsdogmatischen Grundlagen bei einer Rechtsnaturbestimmung von Vertragsverhältnissen im Allgemeinen, wobei er insbes. auf die Unterschiede zwischen der (klassischen) begriffslogischen/definitorischen Rechtsmethodik und der sog. (modernen) Typuskonzeption eingeht. In diesem Zusammenhang weist der Verfasser nach, dass der eigentliche Hauptunterschied zwischen diesen beiden Rechtsmethoden darin besteht, dass die begriffliche Rechtsmethodik im Vertragsrecht grds. nur die „präzisen“ essentialia negotii berücksichtigt, während die (moderne) Typuskonzeption auch noch die „flexiblen“ naturalia negotii mit berücksichtigt. Insofern fordert die Anwendung der typologischen Rechtsmethodik letztlich eine Reaktivierung der Lehre der naturalia negotii.

Auf Grundlage der typologischen Rechtsmethode erörtert der Verfasser sodann die präjudizielle Frage nach den wesentlichen Merkmalen des Versicherungsvertrags im Allgemeinen und nach dessen Rechtsnatur. Hierbei weist der Verfasser nach, dass ein typischer Versicherungsvertrag durch fünf vertragliche Merkmale charakterisiert wird: (1.) eine dauerhafte Gefahrtragung/Haftung, durch die ein ungewisses Gefahrenereignis abgesichert wird; (2.) Selbständigkeit der Gefahrübernahme; (3.) Entgeltlichkeit; (4.) eine versicherungstypische Funktion, die bei einer als typisch erachteten Schadensversicherung in einer Schadenskompensation besteht; und (5.) eine versicherungstypische „Technik“ in Form eines vom Versicherer angestrebten Risikoausgleichs im Kollektiv. Von diesen fünf Merkmalen handelt es sich bei den drei erstgenannten Merkmalen um essentialia negotii, bei den zwei letztgenannten Merkmalen um naturalia negotii, die auch Abweichungen zulassen.

Auf dieser Basis diskutiert der Verfasser sodann die Rechtsnatur des Versicherungsvertrags im Allgemeinen und kommt zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Versicherungsvertrag i.S.d. § 1 VVG – trotz seiner eigenständigen Kodifikation durch das VVG – um einen Unterfall des Geschäftsbesorgungsvertrags i.S.d. §§ 675, 631 BGB handelt. Trotzdem sind die §§ 663, 665–670, 672–674 BGB auf einen Versicherungsvertrag wohl nur in selten gelagerten Ausnahmefällen anwendbar, weil das VVG – als lex specialis gegenüber dem allgemeinen Geschäftsbesorgungs-Recht – auf eine weitgehend abgeschlossene Regelung des Versicherungsvertrags gerichtet ist.

Auf dieser Grundlage diskutiert der Verfasser sodann die vordergründige Frage nach den Rechtsnaturen der privaten Kredit- und Kautionsversicherungsverträge. Hierbei weist der Verfasser nach, dass die Kautionsversicherung über die verschiedenen Rechtsgebiete hinweg unterschiedlich zu qualifizieren ist: Im Aufsichtsrecht als ein aufsichtspflichtiges Versicherungsgeschäft i.S.d. VAG; im Steuerrecht – wegen § 2 Abs. 2 VersStG – gerade nicht als ein steuerpflichtiges Versicherungsgeschäft, sondern als eine „einfache“ Geschäftsbesorgung; im materiellen Vertragsrecht als ein atypischer Versicherungsvertrag i.S.d. VVG, wobei der Regressanspruch des Kautionsversicherers aber auf den geschäftsbesorgungsrechtlichen § 670 BGB gestützt werden kann; und im Insolvenzrecht als ein „einfacher“ Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.d. §§ 115, 116 InsO. Die Ursachen für diese – zugegebenermaßen recht überraschenden – divergierenden Qualifikationsergebnisse liegen darin begründet, dass der Gesetzgeber in den verschiedenen Rechtsgebieten mitunter verschiedene Ziele verfolgt, wobei er der subjektiven Qualifikationshoheit der Vertragsparteien, die gerade im materiellen Vertragsrecht für eine Qualifikation als atypischer Versicherungsvertrag streitet, unterschiedlich großes Gewicht beimisst; und weil vor allem bereits der Versicherungsvertrag i.S.d. § 1 VVG und der Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.d. § 675 BGB sehr viel „näher beieinander stehen“, als dies heutzutage allgemein bekannt ist.

Die rechtliche Natur des Kreditversicherungsvertrags hat sich während der letzten 150 Jahre merklich verändert: So handelte es sich bei der Kreditversicherung in ihrer vor 1994 üblichen Form um einen Versicherungsvertrag mit zwei atypischen Nebenleistungen (Bonitätsprüfung und Inkassoleistung); und in ihrer seit 1994 üblichen Fassung um ein (hochkomplexes) Leistungsbündel mit optionalem Leistungsinhalt, das aus insgesamt drei Leistungen besteht (Bonitätsprüfung, Inkassoleistung und Versicherungsleistung). Durch den Abschluss einer Kreditversicherung kann ein (unternehmerischer) Kunde die wichtigsten Funktionen seines sog. Lieferantenkreditmanagements auf den Kreditversicherer übertragen (= outsourcen). Die Abgrenzung einer hochkomplexen (!) (= drei-gliedrigen) Kreditversicherung von einer „einfachen“ Bürgschaft, wie sie in der Literatur bislang in extenso problematisiert wurde, ist derart offensichtlich, dass sich hier im Grunde jede weitere Ausführung verbietet.

Bei der Vertrauensschadenversicherung handelt es sich – entgegen der „h.M.“ im versicherungsrechtlichen Schrifttum – gerade nicht um einen Unterfall einer Kreditversicherung „im weiteren Sinn“, sondern um eine „einfache“/„gewöhnliche“ Vermögensversicherung, wie dies der Europäische Gesetzgeber auch vollkommen richtig erkannt hat.