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Die Naturalobligation
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Rechtsfigur und Instrument des Rechtsverkehrs einst und heute - zugleich Grundlegung einer zivilrechtlichen Forderungslehre
出版Mohr Siebeck, 2008
主題Law / Civil Law
ISBN31614940759783161494079
URLhttp://books.google.com.hk/books?id=l0YR2WG2OeAC&hl=&source=gbs_api
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註釋English summary: Based on obligatio naturalis, which originated in classic Roman law, Gotz Schulze describes the historical development of the imperfect obligation in theory and in practice and describes how it was included in European codifications. Thus the natural obligation can be seen as an obligatory claim for benefits, which cannot however be enforced by legal means. It has been given recognition in continental law, in particular in cases of a statute of limitations, games of chance and betting as well as moral duties. Further applications of unenforceable duties can be covered by the natural obligation. The natural obligation is suitable as a legal basis for gentlemen's agreements, since this makes it possible to place restrictions on the envisaged obligations which have no binding force. German description: Gotz Schulze beschreibt die dogmengeschichtliche Entwicklung der aus dem klassischen romischen Recht stammenden obligatio naturalis neben der heute gleichbedeutenden, aus dem religios gepragten Naturrecht entstandenen unvollkommenen Verbindlichkeit in Theorie und Praxis und stellt ihre Aufnahme in die europaischen Kodifikationen dar. Die Naturalobligation lasst sich demnach als obligatorische Leistungsforderung verstehen, die nicht mit rechtlichen Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann. Sie grenzt sich von schwacheren Bindungsformen, den konsequentialistischen Bindungen (Angebotsbindung, Absichtsbindungen, Obliegenheiten u.a.) und den bislang nicht rezipierten an- oder abgeratenen (supererogatorischen) Handlungen, ab. Der Autor zeigt auf, dass der Gesetzgeber im geltenden Recht eine Reihe nicht erzwingbarer Leistungspflichten anerkennt. Individualrechtliche und rechtspolitische Grunde konnen dafur sprechen, den Erfullungszwang ausnahmsweise aufzuheben, da dieser nicht stets angemessen und funktional ist. Die Rechtsfigur der Naturalobligation erlaubt ferner die Inkorporation bestimmter gesellschaftlicher Wertungen in das Recht. So steht etwa das rechtsethische Gebot, in Formen des Rechts zu handeln ( 242 BGB), einer im Gentlemen's Agreement erstrebten Entrechtlichung entgegen, weshalb es sich anbietet, die Naturalobligation als Rechtsstruktur zugrunde zu legen. Auch sogenannte freiwillige Selbstverpflichtungen sind begrifflich klarungsbedurftig. Mit Hilfe der Rechtsfigur Naturalobligation erlautert der Autor die zugrunde liegenden Strukturen und beschreibt Grenzpunkte rechtsgeschaftlicher Gestaltung.