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Das private Amt
註釋English summary: Florian Jacoby deals with the private office, such as for example guardians, custodians, administrators of an estate, boards of directors, supervisory boards, property managers or insolvency administrators. These offices have the function of institutionalizing third persons in organizations. By virtue of their offices, they have been made into representatives, institutions or parties. The author takes a look at the uniform structures of offices, which can be described using the keywords external relationship, organizational relationship and basic relationship. He shows that the institution 'office' itself can be given the position of an apersonal subject, and thus consolidates the separation of office and officeholder. It is the office only which is a permanent part of the organization concerned. The officeholder is needed only to exercise the concrete functions. German description: Das private Organisationsrecht fuhrt ein Schattendasein. Das Amt als privatrechtliche Rechtsfigur blieb bislang unentdeckt. Wie wird das Handeln von Amtswaltern dem Rechtssubjekt, dem das Amt zugeordnet ist, zugerechnet und welche Konsequenzen ergeben sich daraus im Einzelnen? Antworten auf diese Fragen beschranken sich meist auf Verweise auf das allgemeine Stellvertretungsrecht. Florian Jacoby widmet sich der Rechtsfigur des privaten Amtes, wie es etwa bei Vormund, Betreuer, Pfleger, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker, Vorstand, Geschaftsfuhrer, Aufsichtsrat, Wohnungseigentumsverwalter, Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter vorkommt. Diese Amter haben die Funktion, in institutioneller Weise Dritte, namlich die Amtswalter, in Handlungsorganisationen einzubinden. Sie sind als Vertreter, Organ oder Partei kraft Amtes ausgestaltet. Der Autor betrachtet die einheitliche Problemstruktur der Amter, die sich mit den Stichworten Aussenverhaltnis, Organisationsverhaltnis und Grundverhaltnis skizzieren lasst. Er zeigt, dass der Institution 'Amt' selbst die Stellung eines apersonalen Subjekts zukommen kann und verdeutlicht so die allgemein anerkannte, in ihrer Bedeutung aber bislang unterschatzte Trennung von Amt und Amtswalter. Dieses Verstandnis tragt dem Umstand Rechnung, dass nur das Amt dauerhafter Bestandteil der jeweiligen Handlungsorganisation ist. Des Amtswalters bedarf es nur, um die dauerhaft im Amt zusammengefassten Kompetenzen konkret auszuuben.