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Gesamthand und juristische Person
註釋Neben der juristischen Person verleiht allein die Figur der Gesamthand Menschen die Fahigkeit, im Rechtsverkehr als Gemeinschaft aufzutreten. Die herrschende Meinung sieht in der Gesamthand als "Gruppe" ein Rechtssubjekt, das aber keine juristische Person sein soll. Diese Gruppenlehre fuhrt sich selbst auf Gierkes deutsch-rechtliche Gesamthandslehre im 19. Jahrhundert, am Vorabend des BGB, zuruck. Dieser dogmengeschichtliche Ansatz trifft zwar als solcher zu, nicht aber die Schlussfolgerung daraus. Fur Gierke war die Gesamthand gerade kein Rechtssubjekt, sondern bloss ein Rechtsverhaltnis. Andreas Dieckmann rekonstruiert daher erneut umfassend Gierkes Gesamthandslehre. Dabei bilden Gesamthand und juristische Person als Notwendigkeit den doppelten Gegenstand der Untersuchung, da Gierke seine germanistische Gesamthandsfigur in Auseinandersetzung mit Savignys romanistischer Rechtsfigur der juristischen Person entwickelt hat.