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subjektive Täterelemente im deutschen und englischen Strafrecht
出版Mohr Siebeck, 2008
主題Law / Criminal Law / General
ISBN31614929439783161492945
URLhttp://books.google.com.hk/books?id=rVqlmRlbi0cC&hl=&source=gbs_api
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註釋English summary: In the English legal system, subjective elements of the crime are traditionally summarized using the term mens rea . The German tradition of general principles of criminal law, however, differentiates between intention and culpability. Whereas intention is understood as consisting of knowledge and will towards the actus reus, i.e. the external elements of a crime, culpability pertains to the knowledge of the unlawfulness of the act and the ability to behave accordingly. In comparing the English and the German criminal law systems, the author reveals a great deal of similarities in spite of the differences in terminology but also a surprisingly large divergence in the basic question of what behavior deserves to be punished. German description: Vorsatz und Schuld sind elementare Begriffe des Strafrechts, die von einem erheblichen gesellschaftlichen Vorverstandnis gepragt sind. Als wesentlicher Teil der jeweiligen Rechtskultur unterscheiden sich sowohl das soziale Vorverstandnis wie die professionelle Verwendung der Begriffe Vorsatz und Schuld in den verschiedenen Rechtssystemen erheblich. Christoph Safferling greift das deutsche und englische Strafrechtssystem heraus und untersucht diese hinsichtlich der subjektiven Taterelemente. Strafrechtstheorie und Philosophie im 19. und 20. Jahrhundert verursachten teilweise dramatische Umorientierungen im Verstandnis von Vorsatz und Schuld, beispielsweise durch die Versubjektivierung des Unrechtsbegriffs, die durch die finale Handlungslehre ausgelost wurde. Diese Entwicklungen wurden jedoch in der terminologischen Verwendung der Begriffe nicht konsequent umgesetzt, was sich besonders an grossen Unsicherheiten in der Irrtumslehre zeigt. Die Begriffsverwendung im englischen Strafrecht wirkt dagegen undifferenziert und kaum auf Systematisierung ausgerichtet. Die starke Einzelfallbeziehung fuhrt zu teilweise schwer handhabbaren Parametern und undurchsichtigen Differenzierungen in bezug auf die subjektiven Voraussetzungen der Straftat. Beim Vergleich hinsichtlich der Fragen Vorsatz und Schuld zeigt der Autor eine unterschiedliche Ausgepragtheit der systematischen Durchdringung beider Strafrechtsordnungen und ein teilweise sehr unterschiedliches Verstandnis von Strafbedurfnis.