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Substanzverletzung und Herstellung
Beate Gsell
其他書名
deliktsrechtlicher Eigentumsschutz für Material und Produkt
出版
Mohr Siebeck
, 2003
主題
Law / Civil Law
ISBN
3161478614
9783161478611
URL
http://books.google.com.hk/books?id=rsPAOf5kX1sC&hl=&source=gbs_api
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註釋
English summary:
Beate Gsell examines the protection given under tort law from damage to objects during the manufacturing process. She examines the basis for and the scope of the manufacturer's liability which are defined in section 823, sub-section 1 of the German Civil Code. These apply not only to the damage which has spread to the defect-free portion of purchased property from a defective part but also to cases of the wasting of materials when manufacturing defective products.
German description:
Beate Gsell behandelt einen der umstrittensten Problemkreise der Produzentenhaftung: den deliktsrechtlichen Schutz des Eigentums an Sachen, die Gegenstand des Produktionsprozesses sind. Zunachst werden die sogenannten 'Weiterfresserschaden' untersucht. Es handelt sich um Falle, in denen eine fehlerhaft hergestellte Sache erworben wird, die sich anschliessend infolge des Fehlers selbst beschadigt oder zerstort. Die Autorin zeigt, dass eine Eigentumsverletzung hier nur in der unterlassenen Warnung vor der wahren Beschaffenheit dieser Sache liegen kann. Mit dieser Einordnung der 'Weiterfresser'-Falle in die Instruktionshaftung wird die von der Rechtsprechung grundsatzlich anerkannte Haftung auf ein neues und solides dogmatisches Fundament gestellt.Weiter werden die Falle, in denen Material vergeudet wird, weil man es zur Herstellung einer fehlerhaften Endsache verwendet, analysiert. Die Autorin legt dar, dass es hier nicht um die blosse Beeintrachtigung der Verwendung des Materials geht, sondern um eine dem Willen des Eigentumers zuwiderlaufende Veranderung der Materialsubstanz und somit um eine Eigentumsverletzung in Gestalt der Substanzverletzung. Schliesslich wird das Verhaltnis der deliktsrechtlichen Haftung zur vertragsrechtlichen Gewahrleistung untersucht. Dabei zeigt sich, dass ein freies Nebeneinander von delikts- und vertragsrechtlicher Haftung keine Aushohlung der vertragsrechtlichen Haftungsgrenzen bewirkt.