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Deß Klugen Beamtens Oder INFORMATORII JURIDICI OFFICIALIS
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Begreiffend, Wie sich ein Beambter in Justiz-Sachen, und zwar insonderheit, welche in den ersten Gegen-Stand der Jurisprudenz, wie es insgemein genannt wird, nemlich in das Jus Personarum, einlauffen, belehren, die vorfallende Casus unter denen Partheyen daraus appliciren und entscheiden, und damit der Justiz sowol ein Genügen thun, als sich seines gebrauchten Amts halben sicher setzen kan. Allen zum Justiz-Wesen und deren Verwaltung bestellen Beamten, zu wohlgemeinem Behuff und Erleichterung ihrer Amts-Berichtungen, heraus gegeben. Anderer Theil
出版In Verlegung Johann Hoffmanns seel. Wittib, 1704
URLhttp://books.google.com.hk/books?id=spEhFwmNLLkC&hl=&source=gbs_api
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