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Strukturierungen zur Vermeidung von Pflichtangeboten nach õ 35 WpšG: Rechtliche Wrdigung de lege lata und L”sungsm”glichkeiten de lege ferenda
註釋šbernahmeverfahren prominenter Gesellschaften haben zu einer sich intensivierenden Diskussion ber die Fortentwicklung des Wertpapiererwerbs- und šbernahmegesetzes (WpšG) gefhrt . Als gesetzgeberische Reaktion sind mit dem Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz (AnsFuG) bereits neue Vorschriften der Beteiligungstransparenz mit Wirkung zum 1. Februar 2012 eingefhrt worden . Demzufolge sind nunmehr gem. õ 25 a WpHG auch solche Instrumente meldepflichtig, die nach ihrer Ausgestaltung einen Aktienerwerb lediglich erm”glichen. Das prim„re Regelungsziel besteht darin, den unbemerkten Beteiligungsaufbau an b”rsennotierten Unternehmen ber spezielle Derivatkonstruktionen zu vereiteln . Insbesondere im Zuge der Hochtief-šbernahme durch den spanischen Baukonzern ACS wird in Kreisen der Wissenschaft, Beratungspraxis und der Politik zudem ber eine Žnderung der bernahmerechtlichen Pflichtangebotsregelung nach õ 35 WpšG und der maágeblichen Zurechnungsvorschrift des õ 30 WpšG debattiert . So wird vereinzelt eine Lcke in dem mit einem Pflichtangebot beabsichtigten Minderheitenschutz angenommen, soweit ein Erwerber unter Zahlung einer marginalen Pr„mie 30 % der Stimmrechte an einer Zielgesellschaft erwirbt und diese Beteiligung weiter ausgebaut (?low balling?) . Stimmen mehrere Aktion„re ferner ihr Verhalten untereinander ab (?acting in concert?), kann dies nach õ 30 Abs. 2 WpšG zu einer gegenseitigen Stimmrechtszurechnung fhren. In der Praxis erweist sich der Nachweis eines abgestimmten Verhaltens i. S. v. õ 30 Abs. 2 WpšG regelm„áig als problematisch . Insofern fordern mehrere Stimmen auch fr diese Rechtsfigur, deren Tatbestand die Rechtsprechung und Lehre seit jeher besch„ftigt , Modifikationen . Einzel„nderungen zum WpšG werden jedenfalls noch im laufenden parlamentarischen Jahr erwartet . Dieses Buch befasst sich folglich mit der Untersuchungsfrage, ob vergangene šbernahmeverfahren Anlass zu gesetzgeberischen Reformen im Hinblick auf õõ 35, 30 WpšG geben, um die betroffenen Aktion„re einer Zielgesellschaft angemessen zu schtzen.