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Johann Jacob Mosers Teutsches Staats-Recht
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Darinn der Rest der Materie von dem Religions-Wesen in denen Reichs-Stätten überhaupt befindlich ist, so dann aber von derer Reichs-Stätte Reichs-Vögten, Reichs-Schultheissen, auch anderen kayserlichen Officianten, ferner von ihrer übrigen Regierungs-Art, in specie denen Magistraten und Statt-Bedienten, auch anderen Statt-Sachen, wie auch endlich von ihren Patriciaten, Burgerschafften, Gebieten und Unterthanen, gehandelt wird. Nebst einem Register über den Ein- und Zwey- und vierzigsten Theil. Zwey und Vierzigster Theil
出版bey Bernhard Ehrenfrid Vollrath, 1750
URLhttp://books.google.com.hk/books?id=xxOPGwDIoNIC&hl=&source=gbs_api
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